Zum Inhalt springen

Satzung des Obst- & Gartenbauvereins Lauf

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Obst- und Gartenbauverein Lauf a. d. Pegnitz, erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Lauf an der Pegnitz und hat seinen Sitz in Lauf an der Pegnitz.

§ 2 Zweck des Vereins

1.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung der Kultur-Landschaft und der menschlichen Gesundheit. Dazu gehören im Einzelnen:

a) Vermittlung von praktischen und theoretischen Kenntnissen des Anbaues von gesundem Obst und Gemüse durch Fachvorträge, Schnittkurse, Studienfahrten etc.

b) Vermittlung von Kenntnissen des sinnvollen Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und Mineraldüngern durch Fachvorträge und Bereitstellung von Informationsmaterial. Der Verein dient damit der Gesunderhaltung des Menschen, dem Pflanzenschutz, dem Tierschutz und dem Umweltschutz.

c) Förderung der Ortsverschönerung durch fachliche Beratung bei der Gestaltung von Hausgärten, Gartengrundstücken und Blumenschmuck an Gebäuden. Der Verein dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.

d) Förderung der biologischen Allgemeinbildung und des Verständnisses für ökologische Sachverhalte und Notwendigkeiten.

2. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

  1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,

  2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können von der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Ableben
  2. Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein.
  3. Streichung von der Mitgliederliste
  4. Ausschluss

§ 5 Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss

1)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
 
(2)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die Vereinsleitung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung und ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses einzulegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorsitzende innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Sitzung der Vereinsleitung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Wird dies versäumt, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

  1. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  2. beim Verein Anträge zu stellen,
  3. die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen und die dem Verein für seine Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

  1. die Bestrebungen des Vereins zu fördern,
  2. die Satzung  des Vereins zu befolgen,
  3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
  4. den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Vereinsleitung
  3. der Vorstand
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zur Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden hat durch Bekanntmachung in der „Pegnitz-Zeitung“ zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen Beschluss fassen.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt das nach der Rangfolge in § 16 Satz 7 in Frage kommende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

1.  Entlastung des Vorstandes,
2.  Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages und dessen Fälligkeit,
3.  Satzungsänderungen,
4.  Wahl der Vereinsleitung (§ 13),
5.  Beschlussfassung über die von den Mitgliedern gestellten Anträge,
6.  Wahl der Kassenrevisoren,
7.  Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

§ 13 Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand (§16) und bis zu zehn Verwaltungsmitgliedern und wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vereinsleitung bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§ 14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit ihre Führung

nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist.
Insbesondere obliegt ihr
1.  die Aufstellung des Jahresprogramms und des Haushalts,
2.  Vorprüfung des Kassenberichtes,
3.  Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
4.  Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge,
5.  Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
6.  Erlass von Ausführungsverordnungen zur Satzung (Ehrungsordnung, Entschädigungsordnung usw.)
7.  Entscheidung über eine Berufung gegen einen Ausschluss aus dem Verein oder die Ablehnung der Aufnahme als Mitglied.

§ 16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der Kassier oder der Schriftführer vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten, der Kassier nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden und der Schriftführer nur bei Verhinderung der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17 Aufgaben des Vorstands

(1)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte

nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung.

(2)  Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt die Tagesordnung. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen der Vereinsleitung. Weiter hat er der Mitgliederversammlung über die Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten. 

(3)  Der Kassier hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des 1. Vorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Kassenbuch einzutragen und die Belege zu sammeln, die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann, ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten, die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen und die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

(4)  Der Schriftführer hat über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und von ihm zu unterzeichnen ist. Außerdem erledigt er alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden. 

(5)  Im Innenverhältnis gilt, dass die Mitglieder des Vorstands den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 500 Euro ohne Zustimmung der Vereinsleitung oder der Mitgliederversammlung vertreten können. Im Übrigen kann eine Verpflichtung des Vereins nur mit Genehmigung der Vereinsleitung oder der Mitgliederversammlung eingegangen werden.

§ 18 Kassenrevisoren

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren auf die Dauer von vier Jahren.

Aufgabe der Kassenrevisoren ist die sachliche und rechnerische Prüfung der Vereinskasse nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres. Wiederwahl ist zulässig.

§ 19 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

1.  Vereinsbeiträge,
2.  Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins,
3.  Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein,
4.  Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 20 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 22 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins

(1)  Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(2)  Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lauf a.d. Pegnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des öffentlichen Grüns im Stadtgebiet Lauf a.d. Pegnitz zu verwenden hat.

§ 23 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Lauf an der Pegnitz, 2. November 2008